Im Zuge der Vereinheitlichung des EU-Rechts ist durch die Implementierung der Richtlinie 93/17/EU eine Niederlassung als Vertragsarzt nicht mehr ohne Weiterbildung möglich. Damit ist inzwischen der „Facharzt für Allgemeinmedizin“ besser gesagt „Arzt für Innere und allgemeine Medizin“ der erforderliche Mindeststandard. Der wichtigste Gegensatz ist in diesem Zusammenhang ein in der jeweiligen Landesweiterbildungsordnung vorgeschriebener Bildungsablauf mit Mindestbildungszeiten ebenso wie eine abschließende Arztprüfung und damit ein insgesamt verbesserter Qualitätsstandard.
Nachfolgend an das Studieren ist es üblich, dass ein Arzt für jede Menge Jahre als Assistenzarzt an einer von der Landesärztekammer anerkannten Bildungsstätte (z.B. Rehabilitationszentrum oder Arztpraxis wie Ärzte in Hamburg) arbeitet, um sich auf einem oder auch mehreren Spezialgebieten der Medizin weiterzubilden und evtl. einen Facharzttitel zu verdienen, der die Ursache zur Niederlassung ist. Details dazu sind in der Bildungsordnung geregelt. Niedergelassene Ärzte arbeiten in freier Arztpraxis, bei Bedarf auch mit mehreren Ärzten in einer Gemeinschaft (vormalig: Gemeinschaftspraxis). Honorarärzte arbeiten auf Honorarbasis für unterschiedliche niedergelassene Ärzte oder auch Krankenhäuser.
Jedes dieser umfangreichen Teilgebiete erfordert eine besondere medizinische Zufuhr und zum Element tiefer liegend greifende Fachkenntnisse und Erfahrungen für spezielle Fragestellungen. Demnach bildet jeder Teil einen eigenen Schwerpunkt der mit einer spezifischen Fortbildung (z.B. Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie). Andererseits stehen alle Schwerpunkt-spezifischen Krankheiten auch in vielschichtigen Wechselbeziehungen, welche bei den meisten internistischen Krankheiten zur Teilnahme verschiedener Organe führen und komplexe diagnostische Gedankengänge unerlässlich machen.
Die offizielle Benennung in Deutschland lautet Arzt für Innere Gesundheitslehre (oder optional auch “Internist”). Um diese Berufsbezeichnung tragen zu dürfen, muss ein Mediziner eine Fortbildung von mindestens 61 Monaten (7 Jahre) in einer anerkannten Bildungsstätte mit einer von den Ärztekammern festgelegten Bildungsordnung absolvieren. Darüber hinaus gibt es die Gelegenheit einen Schwerpunkt zu wählen. Die Bildungszeit beträgt demzufolge mindestens 72 Monate (5 Jahre). Am Ende der Fortbildung steht in beiden Fällen eine mündliche Überprüfung. Die Weiterbildungsordnung kann je nach Kammerbezirk differieren, daselbst die Ausbildungshoheit in Deutschland den jeweiligen Ärztekammern gebietsbezogen unterliegt.